Satzung des Ortsverbandes Stockelsdorf der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

§ 1 Name und Sitz

(1)   BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN – Stockelsdorf sind Ortsverband des Kreisverbands Ostholstein, des Landesverbands Schleswig-Holstein und des Bundesverbands der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN.

(2)   Der Tätigkeitsbereich des Ortsverbands erstreckt sich auf die Gemeinde Stockelsdorf.

§ 2 Mitgliedschaft

(1)   Mitglied der Partei kann unabhängig von der Staatsbürgerschaft werden, wer mindestens 14 Jahre alt ist, Grundsätze und Satzung anerkennt und keiner anderen Partei angehört.

(2)   Die Mitgliedschaft beginnt mit Eintritt in die Partei.

(3)   Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Streichung aus der Mitgliederliste oder Tod.

(4)   Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband zu erklären und ist sofort wirksam.

(5)   Ein Mitglied kann mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder mittels eines Ausschlussverfahrens durch die Ortsmitgliederversammlung aus dem Ortsverband ausgeschlossen werden, dies nach ordentlicher Einladung und Anhörung der/des Betroffenen. Voraussetzung ist, dass das Mitglied vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder deren Grundsätze verstoßen hat und dadurch (großen) Schaden für die Partei anrichtet.

§ 3 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1)   Jedes Mitglied hat das Recht, an der politischen Willensbildung der Partei im Rahmen von Gesetz und Satzung teilzunehmen, insbesondere durch die Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts innerhalb der Partei, Teilnahme an Mitgliederversammlungen, Teilnahme an Veranstaltungen höherer Gebietsverbände und Beteiligung an Aussprachen, Abstimmungen sowie durch Stellung von Anträgen im Rahmen der Satzung.

(2)   Jedes Mitglied hat das Recht, sich mit anderen Mitgliedern in Fachgruppen eigenständig zu organisieren. Die Bildung solcher Gruppen dient der politischen Meinungsbildung innerhalb der Grünen. Sie sind nicht berechtigt, selbständig öffentliche Erklärungen für DIE GRÜNEN abzugeben. Über Gründung und Zielsetzung müssen die Mitglieder informiert werden.

(3)   Jedes Mitglied hat die Pflicht, die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse der Parteiorgane anzuerkennen.

(4)   Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen die Satzung der Partei oder deren Grundsätze verstoßen hat und dadurch Schaden für die Partei anrichtet.

§ 4 Organe des Ortsverbands

·       Die Mitgliederversammlung

·       Die Fraktionssitzung

·       Der Vorstand

§ 5 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung ist das höchste Entscheidungsorgan auf Ortsebene.

(2)   Zu ihren Aufgaben gehört die Wahl des Vorstandes und der KandidatInnen für die Listen zur Kommunalwahl.

(3)   Eine Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Anträge zur Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied stellen.

(4)   Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 14 Tagen schriftlich vom Vorstand einzuberufen. Die Ladungsfrist kann aus zwingenden, mit der Einladung bekannt zu gebenden Gründen verkürzt werden. Digitale Formate sind in besonderen Situationen zulässig.

(5)   Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von 30 % der stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist innerhalb von zwei Wochen eine erneut einzuberufende Mitgliederversammlung in denselben Tagesordnungspunkten in jedem Fall beschlussfähig.

(6)   Die gewählten Vertreter*innen vertreten die Partei in der Gemeinderatsversammlung, in Ausschüssen, Gremien und in der Öffentlichkeit die Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Von den Beschlüssen abweichende Meinungen müssen als solche besonders gekennzeichnet werden. Es wird angestrebt, Einstimmigkeit zu erzielen, ein Fraktionszwang besteht jedoch nicht.

(7)   Die Mitgliederversammlung entscheidet, sofern die Satzung es nicht anders bestimmt, mit einfacher Mehrheit. Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Aufträge an den Ortsvorstand zum Inhalt haben, sind bindend.

(8)   Über jede Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll anzufertigen.

(9)   Die Sitzungen der Mitgliederversammlung sind öffentlich, Nichtöffentlichkeit für eine Versammlung oder einen Teil einer Versammlung kann per Beschluss hergestellt werden.

§ 6 Beschlussfassung

(1)   Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Ortsverbandes.

(2)    Beschlüsse werden in offener, auf Antrag in geheimer Abstimmung mit einfacher Mehrheit gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 7 Wahlen

(1)   Die Wahlen der Vorstandsmitglieder sind geheim. Bei den übrigen Wahlen kann offen abgestimmt werden, wenn sich auf Befragen kein Widerspruch erhebt.

(2)   Die BewerberInnen auf Wahlvorschlägen des Ortsverbandes und ihre Reihenfolge müssen von den im Zeitpunkt ihres Zusammentretens wahlberechtigten Mitgliedern des Ortsverbandes in geheimer Abstimmung bestimmt werden. Hinsichtlich der Einzelheiten der Durchführung sind die einschlägigen Rechtsvorschriften einzuhalten.

§ 8 Vorstand

(1)   Der Vorstand des Ortsverbandes besteht aus mindestens drei gleichberechtigten Mitgliedern.

(2)   Die Vorstandsmitglieder werden jeweils mit absoluter Stimmenmehrheit (> 50% der Stimmen) von der Mitgliederversammlung gewählt.

(3)   Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig. Bei Unstimmigkeiten bleiben sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

(4)   Die Sitzungen des Vorstands sind mitgliederöffentlich.

(5)   Die Vorstandsmitglieder sind jederzeit abwählbar. Eine Abwahl ist nur in Verbindung einer Neuwahl zulässig.

(6)   Der Vorstand vertritt die Partei nach innen und außen nach §26BGB. Er führt deren Geschäfte auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.

(7)   Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und ihr rechenschaftspflichtig.

(8)   Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

§ 9 Mindestparität

(1)   Alle auf Ortsverbandsebene zu besetzenden Gremien und Organe sind mindestparitätisch mit Frauen zu besetzen.

(2)   Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, so entscheidet die jeweilige Versammlung über das weitere Verfahren.

§ 10 Schlussbestimmung

(1)   Die Auflösung des Ortsverbandes bedarf einer 2/3-Mehrheit aller Mitglieder und einer gesonderten Einladung. Ist auf der betreffenden Sitzung nicht die nötige Zahl der Mitglieder vorhanden, so ist eine neue Sitzung einzuberufen, bei der dann eine 2/3-Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht.

(2)   Über die Verwendung des Vermögens im Falle der Auflösung entscheidet die letzte Mitgliederversammlung. Es ist für einen Zweck der ökologischen Bewegung zu verwenden.

(3)   Die Satzung tritt mit ihrer Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung in Kraft.

§ 11 Spenden

(1)   Der Ortsverband ist berechtigt, Spenden unter Berücksichtigung des Parteiengesetzes anzunehmen. Spenden verbleiben bei dem entsprechenden Gebietsverband, sofern die/der Spender/in nichts anderes verfügt hat.

(2)   Zur Ausstellung von Spendenbescheinigungen ist nur das für das Finanzwesen verantwortliche Vorstandsmitglied des Kreisverbandes berechtigt. Für Spendenbescheinigungen dürfen nur die Vordrucke verwendet werden, die vom Landesverband freigegeben worden sind. Hiervon verbleibt dem ausstellenden Kreisverband eine Durchschrift, eine weitere Durchschrift ist an den Landesverband weiterzuleiten.

§ 12 Haftung

(1)   Der Ortsverband darf keine finanziellen Verpflichtungen eingehen, die seinen Kontostand übersteigen. Für vom Vorstand nicht genehmigte Rechtsgeschäfte haftet nur, wer sie veranlasst hat.

(2)   Begeht eine Gliederung der Partei Verstöße gegen das Parteiengesetz, die mit Sanktionen bedroht sind, indem sie z. B. ihrer Rechenschaftspflicht nicht genügt, rechtswidrig Spenden annimmt, Mittel nicht den Vorschriften des Parteiengesetzes entsprechend verwendet, so haftet sie für den hierdurch entstandenen Schaden. Die Haftung der handelnden Personen bleibt davon unberührt.

§ 13 Inkrafttreten

(1)   Diese Satzung ersetzt die alte Satzung vom 10.07.2014 und tritt am Tag nach der Verabschiedung durch die Mitgliederversammlung des Ortsverbands Stockelsdorf von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN am 28.01.2021 vorläufig in Kraft.